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Unfallschaden auszahlen lassen: So funktioniert die fiktive Abrechnung

Fiktive Abrechnung: Markierter Unfallschaden wird für die Auszahlung dokumentiert

Muss ich mein Auto nach einem Unfall eigentlich reparieren lassen – oder bekomme ich das Geld auch so? Diese Frage hören wir fast täglich. Die Antwort überrascht viele: Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie frei entscheiden. Die sogenannte fiktive Abrechnung macht es möglich, sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen zu lassen – ganz ohne Werkstattbesuch.

Was ist die fiktive Abrechnung?

Nach einem Haftpflichtschaden steht Ihnen als Geschädigtem Schadensersatz zu – und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen. »Fiktiv« heißt die Abrechnung deshalb, weil die Reparatur nur auf dem Papier stattfindet: Ein unabhängiges Unfallgutachten beziffert die erforderlichen Reparaturkosten, und genau dieser Betrag wird von der gegnerischen Versicherung ausgezahlt.

Das ist keine Grauzone, sondern gefestigtes Recht: Der Geschädigte ist »Herr des Restitutionsgeschehens«. Ob Sie das Geld für eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verwenden, selbst Hand anlegen oder mit der Delle weiterfahren – das entscheiden allein Sie.

Rechner: Wie viel würde ausgezahlt?

Mit unserem Rechner sehen Sie in Sekunden, welcher Betrag bei einer fiktiven Abrechnung ungefähr ausgezahlt würde – und wie viel »im Papierkorb« landet, wenn Sie nicht reparieren lassen:

Auszahlungs-Rechner: fiktive Abrechnung

Unverbindliche Überschlagsrechnung – maßgeblich ist immer das konkrete Gutachten.

Vereinfachte Rechnung: Auszahlung = Reparaturkosten ohne 19 % Umsatzsteuer + Minderwert + 25 € Kostenpauschale. Positionen wie Nutzungsausfall oder Wertverbesserungsabzüge hängen vom Einzelfall ab.

Der Haken: die Mehrwertsteuer

Einen Unterschied zur tatsächlichen Reparatur gibt es allerdings: Die Umsatzsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar, dass die Steuer nur zu erstatten ist, »wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist«. Ausgezahlt wird also der Netto-Reparaturbetrag aus dem Gutachten.

Ein Beispiel: Weist das Gutachten Reparaturkosten von 4.760 € brutto aus, enthält dieser Betrag 760 € Umsatzsteuer. Fiktiv abgerechnet erhalten Sie 4.000 €. Lassen Sie später doch reparieren und reichen die Rechnung nach, wird die tatsächlich angefallene Steuer nacherstattet.

Diese Positionen gehören zusätzlich dazu

Die fiktive Abrechnung endet nicht bei den Reparaturkosten. Je nach Fall stehen Ihnen weitere Positionen zu, die ein sorgfältiges Gutachten einzeln ausweist:

Merkantiler Minderwert: Ihr Fahrzeug ist nach einem reparierten Unfallschaden am Markt weniger wert – dieser Minderwert wird zusätzlich ausgezahlt, auch bei fiktiver Abrechnung.
Kostenpauschale: Für Telefonate, Porto und Wege werden pauschal rund 25–30 € ersetzt.
Gutachterkosten: Beim Haftpflichtschaden trägt sie in aller Regel die gegnerische Versicherung – für Sie entstehen keine Kosten.
Abschleppkosten und Standgeld: Sofern angefallen, ebenfalls erstattungsfähig.

Nicht fiktiv abrechenbar ist dagegen der Nutzungsausfall: Er setzt voraus, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich ausgefallen ist und Sie es entbehren mussten.

Wann lohnt sich die Auszahlung – und wann nicht?

Die Auszahlung ist attraktiv, wenn der Schaden rein optischer Natur ist, das Fahrzeug älter ist oder Sie die Reparatur günstiger organisieren können. Vorsicht ist geboten, wenn die Reparaturkosten in die Nähe des Wiederbeschaffungswerts rücken: Dann greifen die Regeln zum wirtschaftlichen Totalschaden und die Abrechnung erfolgt auf Totalschadenbasis – hier lohnt sich fachkundige Beratung doppelt.

Bedenken Sie außerdem: Ein nicht reparierter Vorschaden muss beim späteren Verkauf offengelegt werden und kann bei einem erneuten Unfall an derselben Stelle die Regulierung erschweren. Und wer sein Fahrzeug least oder finanziert, braucht meist die Zustimmung von Leasinggeber oder Bank – warum das so ist, erklärt Alexander Fertig im folgenden Video:

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Der Weg zur Auszahlung ist unkompliziert: 1. Unfall dokumentieren und Schuldfrage klären. 2. Unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen – nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung. 3. Gutachten mit allen Positionen bei der Versicherung einreichen. 4. Auszahlung prüfen: Kürzt die Versicherung einzelne Positionen, lohnt sich fast immer ein Widerspruch.

Wir übernehmen das für Sie: Begutachtung vor Ort im gesamten Dreiländereck, Gutachten oft binnen 24 Stunden – und beim Haftpflichtschaden zahlt die gegnerische Versicherung. Melden Sie Ihren Schaden direkt hier im Beitrag oder rufen Sie an: +49 7621 1570640.

Alexander Fertig, Kfz-Sachverständiger
Alexander FertigKfz-Sachverständiger, seit 1999 in der Karosserie- & Fahrzeugtechnik. Inhaber des KFZ-Sachverständigenbüros Alexander Fertig GmbH in Weil am Rhein – 378 Google-Bewertungen, ausnahmslos 5,0 Sterne.
Häufige Fragen

Fiktive Abrechnung: kurz beantwortet

Ja. Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) haben Sie die Wahl: reparieren lassen oder den Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen und sich den Betrag auszahlen lassen. Die Entscheidung liegt allein bei Ihnen.

Nein. Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt – also bei einer durchgeführten Reparatur mit Rechnung. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den Netto-Reparaturbetrag laut Gutachten.

Ab einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze (ca. 700–750 Euro) ist ein unabhängiges Gutachten die sichere Grundlage. Es beziffert Reparaturkosten, Wertminderung und Nebenpositionen – und die gegnerische Versicherung trägt beim Haftpflichtschaden in der Regel die Kosten.

Ja. Wie Sie das ausgezahlte Geld verwenden, ist Ihre Sache – Eigenreparatur, freie Werkstatt oder gar keine Reparatur. Beachten Sie nur: Bei einem späteren neuen Unfall am selben Fahrzeugteil muss der Vorschaden offengelegt werden.

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