
Doch nur die Wenigsten wissen überhaupt, worum es sich bei einem Bagatellschaden tatsächlich handelt und was dieser zu bedeuten hat. Denn als Laie ist es oftmals unmöglich, dies beurteilen zu können.
Bagatellschaden, oder nicht?
In der Regel kann nur ein Kfz-Sachverständiger oder das fachkundige Personal aus einer Werkstatt eindeutig feststellen, ob es sich bei dem entstandenen Schaden am Fahrzeug wirklich um einen Bagatellschaden handelt. Grundsätzlich ist dies ein »kleiner« Schaden, sodass sich auch die Reparaturkosten in Grenzen halten. Diese Art von Schäden lassen sich häufig bei kleinen Zusammenstößen oder auch unglücklichen Parkmanövern finden. Kleine, oberflächliche Dellen, Schrammen oder Kratzer sprechen demnach immer für einen Bagatellschaden.
Da es jedoch für diese Art von Schäden keine genaue Kostengrenze gibt, kann auch nur ein Sachverständiger eindeutig sagen, ob der Schaden noch als Bagatelle gewertet werden kann. In einem Urteil vom Bundesgerichtshof wurde im Jahr 2004 festgelegt, dass die Reparaturkosten für einen Bagatellschaden nicht mehr als 700 EUR betragen dürfen. Von anderen Gerichten wurde die Obergrenze auf 750 EUR angehoben. Und so orientieren sich in der Praxis die meisten Versicherungen an diesen Werten. Zudem dürfen bei einem Bagatellschaden auch niemals Personen verletzt worden sein. Tragen die Insassen der Fahrzeuge Verletzungen durch den Unfall davon, ist also nicht mehr von einem »kleinen« Schaden die Rede.
Bagatellschaden durch Gutachter prüfen lassen
Wie eingangs bereits erwähnt, ist ein Bagatellschaden für einen Laien nicht immer direkt ersichtlich. Die anfänglich leichte Schramme, die als vermeintlicher Bagatellschaden vom Unfallverursacher als solche eingestuft wurde, kann von einem Sachverständigen ganz anders bewertet werden.
Dementsprechend ist es immer empfehlenswert, selbst bei einem »kleinen« Schaden einen Experten mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Neben einem »richtigen« Gutachten, das oftmals einige Hundert Euro kostet, kann auch ein sogenanntes Kurzgutachten in Auftrag gegeben werden. Dieses ist größtenteils kostengünstiger und erfüllt dennoch seinen Zweck. Sollte der Gutachter allerdings feststellen, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, erstellt er ein »richtiges« Gutachten. Die Kosten für die Erstellung muss dann die gegnerische Versicherung tragen.
Alternativ kann auch die Werkstatt des Vertrauens zurate gezogen werden. Dort lässt sich unter anderem ein Kostenvoranschlag erstellen, der anschließend bei der gegnerischen Versicherung eingereicht werden kann. Bei einem selbst verschuldeten Unfall mit Bagatellschaden gilt es, die eigene Kfz-Versicherung zu informieren. In den meisten Fällen übernimmt die Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten.
Bei einem selbst verschuldeten Unfall sollte jedoch stets bedacht werden, dass in diesem Fall eine Selbstbeteiligung gemäß den Vertragsbedingungen fällig wird, während zugleich die Zurückstufung in eine andere Schadenfreiheitsklasse erfolgt.
Richtiges Verhalten auch bei einem Bagatellschaden
Oft passieren kleinere Unfälle schneller, als man denken mag. An der Ampel, als diese gerade von Rot auf Grün wechselt, stößt ein anderer Wagen gegen das eigene Fahrzeug. Oder beim Ausparken auf dem Parkplatz wird ein fremdes Fahrzeug gerammt. Grundsätzlich ist es in allen Fällen wichtig, direkt zu reagieren. Neben dem Sichern der Unfallstelle, sofern dies nötig ist, sollte das Fahrzeug an die Seite gefahren werden, damit der weitere Verkehrsfluss nicht behindert wird. Anschließend gilt es, den Schaden zu dokumentieren. Fotos der Kratzer und Dellen können später noch wichtig sein – ebenso wie ein konkreter Unfallbericht.
Ebenso sollten die persönlichen Daten und die Daten der Kfz-Versicherung von den Unfallbeteiligten ausgetauscht werden. Sollte ein parkendes Fahrzeug in den Unfall involviert sein, muss der Besitzer des Autos ermittelt werden. Unfallverursacher sind verpflichtet, mindestens 30 Minuten auf einem Parkplatz zu warten. Erscheint der Fahrer dann immer noch nicht, muss der Unfall bei der Polizei gemeldet werden. Also, einfach einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist nicht möglich und könnte im schlimmsten Fall auch als Fahrerflucht ausgelegt werden.
Die Polizei zu rufen, empfiehlt sich übrigens auch, sofern sich die Unfallbeteiligten nicht einigen können, wer schuld am Unfall ist. Die Beamten versuchen den Unfall vor Ort zu rekonstruieren, wobei genaue Angaben, Fotos und vielleicht sogar ein Unfallbericht helfen.
Grundsätzlich sollte nach jedem Unfall immer unverzüglich die eigene Kfz-Versicherung kontaktiert und der Unfall gemeldet werden.
Wenn aus dem Bagatellschaden Fahrerflucht wird
Es kommt leider noch viel zu häufig vor, dass insbesondere auf Parkplätzen Fahrzeuge beschädigt werden und die Unfallverursacher anschließend den Unfallort verlassen. Dies wird immer als Fahrerflucht gewertet und dementsprechend auch geahndet – selbst, wenn es sich »nur« um einen Bagatellschaden handelt. Gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) droht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren Haft. Abhängig von der Höhe des Schadens können auch Geldstrafen verhängt werden. Ebenso sind Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von mehreren Monaten möglich.
Um diese Strafen zu umgehen, sollte also am Unfallort auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeuges gewartet werden. Ist dies nicht möglich, sollten sich die Unfallverursacher binnen 24 Stunden bei der Polizei melden und sich selbst anzeigen. Oftmals wird dann, sofern tatsächlich ein Bagatellschaden vorliegt, von einer Strafe abgesehen.
Nun kann es aber auch passieren, dass man selbst vielleicht gar nichts vom Schaden bemerkt und aus diesem Grund den Unfallort verlässt. Erst zu Hause fallen einem die Schäden am eigenen Fahrzeug ins Auge. In diesen Fällen liegt kein vorsätzliches Handeln vor, sodass dementsprechend auch nicht von Fahrerflucht ausgegangen werden kann. Allerdings muss dann auch glaubhaft vermittelt werden, dass der Unfallverursacher nichts bemerkt hat oder nichts bemerken konnte.
Bagatellschaden und Wertminderung?
Durch einen »kleinen« Schaden wird das Fahrzeug auch nicht in seinem Wert gemindert. Schließlich handelt es sich oftmals nur um oberflächliche Schäden, die den Wert eines Fahrzeuges nicht weiter beeinflussen. Dementsprechend muss bei einem derartigen Schaden auch nicht mit einer Wertminderung gerechnet werden. Und so müssen die Bagatellschäden auch später bei einem möglichen Verkauf nicht angegeben werden. Bedeutet also auch, dass ein Fahrzeug mit einem Blechschaden nicht als Unfallfahrzeug gilt.