Ratgeber

Restwert & Wiederbeschaffungswert einfach erklärt

Fahrzeuge auf einem Händler-Parkplatz – der regionale Markt bestimmt den Wiederbeschaffungswert

Kaum ein Gutachten kommt ohne sie aus, und beim Totalschaden entscheiden sie über Tausende von Euro: Wiederbeschaffungswert und Restwert. Wer diese zwei Zahlen versteht, versteht die gesamte Schadenabrechnung – und erkennt sofort, wo Versicherungen gerne ansetzen, um weniger zu zahlen.

Der Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert (WBW) beantwortet die Frage: Was kostet es, mein Fahrzeug heute gleichwertig zu ersetzen? Gemeint ist der Preis beim seriösen Händler am regionalen Markt – inklusive Händlergewährleistung, nicht der niedrigere Privatverkaufspreis. In die Ermittlung fließen Modell, Erstzulassung, Laufleistung, Ausstattung, Zustand, Vorschäden und die aktuelle Marktlage ein. Genau hier zahlt sich die Erfahrung des Sachverständigen aus: Ein zu niedrig angesetzter WBW drückt beim Totalschaden unmittelbar Ihre Entschädigung.

Der Restwert – und warum um ihn gestritten wird

Der Restwert ist das Gegenstück: der Wert Ihres Fahrzeugs im beschädigten Zustand. Je höher die Versicherung den Restwert ansetzt, desto weniger muss sie zahlen – deshalb ist er die wohl umkämpfteste Zahl der Regulierung. Versicherer legen gern Höchstgebote überregionaler Restwertbörsen vor. Die Rechtsprechung stellt jedoch grundsätzlich auf den für Sie zugänglichen regionalen Markt ab: Unser Gutachten dokumentiert dazu konkrete, nachprüfbare Angebote aus der Region. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nicht vorschnell, bevor die Regulierung geklärt ist – und nicht unter dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert.

Totalschaden-Rechner: die 130-%-Regel

Geben Sie die drei Werte aus Ihrem Gutachten ein – der Rechner zeigt, wie Ihr Fall einzuordnen ist:

Totalschaden-Check (130-%-Regel)

Überschlagsrechnung nach den gängigen Grundsätzen – die Einordnung im Einzelfall übernimmt das Gutachten.

So rechnet die Versicherung beim Totalschaden ab

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, gilt die einfache Formel: Wiederbeschaffungswert − Restwert = Auszahlung (der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand). Ihr beschädigtes Fahrzeug verkaufen Sie zum Restwert – zusammen erreichen Sie so rechnerisch den Wiederbeschaffungswert. Dazu kommen die Nebenpositionen: An- und Abmeldekosten, Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer, Abschleppkosten und die Kostenpauschale.

Zwischen 100 % und 130 % des WBW dürfen Sie trotzdem reparieren lassen – wenn Sie vollständig und fachgerecht nach Gutachten instand setzen und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen. Diese »Integritätsspitze« schützt Ihre Bindung ans eigene Fahrzeug.

Drei Praxis-Tipps

1. Nicht vorschnell verkaufen: Warten Sie die Regulierung ab und verkaufen Sie höchstens zum Restwert aus dem Gutachten – sonst droht eine Anrechnungslücke. 2. Nachträgliche Restwert-Gebote prüfen lassen: Legt die Versicherung nach Wochen ein höheres Börsengebot vor, muss sie das nicht in jedem Fall dürfen – wir nehmen dazu Stellung. 3. WBW hinterfragen: Gerade bei gepflegten Fahrzeugen mit Sonderausstattung lohnt der genaue Blick auf die Vergleichsangebote. Ein präzises Gutachten mit sauber belegten Werten ist Ihre beste Verhandlungsposition – hier direkt anfragen.

Alexander Fertig, Kfz-Sachverständiger
Alexander FertigKfz-Sachverständiger, seit 1999 in der Karosserie- & Fahrzeugtechnik. Inhaber des KFZ-Sachverständigenbüros Alexander Fertig GmbH in Weil am Rhein – 378 Google-Bewertungen, ausnahmslos 5,0 Sterne.
Häufige Fragen

Restwert & WBW: kurz beantwortet

Der Preis, den Sie am regionalen Markt für ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiches Modell, Alter, Laufleistung, Zustand) bei einem Händler bezahlen müssten. Er ist die Obergrenze der Totalschadenabrechnung – nicht der oft niedrigere private Verkaufswert.

Der Restwert ist der Wert Ihres beschädigten Fahrzeugs. Maßgeblich ist der Wert auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt, den das Gutachten mit konkreten Angeboten belegt. Überregionale Internet-Höchstgebote der Versicherung müssen Sie sich nur unter engen Voraussetzungen entgegenhalten lassen.

Aus Liebe zum eigenen Fahrzeug dürfen Sie reparieren lassen, auch wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Bedingung: vollständige, fachgerechte Reparatur nach Gutachten und Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate.

Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand – diesen Betrag zahlt die Versicherung. Ihr beschädigtes Fahrzeug können Sie zum Restwert verkaufen, sodass Sie in Summe den Wiederbeschaffungswert erreichen.

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